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Satzung
I. Name - Sitz - Zweck
| §
1 |
(1) |
Die Gesellschaft
führt den Namen "Deutsch-Griechische Gesellschaft Berlin".
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(2) |
Sie ist
in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "Eingetragener
Verein".
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| §
2 |
(1) |
Sitz der
Gesellschaft ist der Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin.
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| §
3 |
(1) |
Die Gesellschaft
dient keiner politischen Partei. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet und es wird insbesondere auch kein Gewinn angestrebt. Die Gesellschaft
ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
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(2) |
Die Gesellschaft
verfolgt allein und im Zusammenwirken mit anderen in- und ausländischen Vereinen
und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielrichtung aufweisen,
die Förderung der Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen
und dem griechischen Volk im Rahmen der europäischen Einigung, indem sie
Begegnungen zwischen Deutschen und Griechen herbeiführt und unterstützt
und sich insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches betätigt,
- die sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen
und Griechen verbesssert und intensiviert,
- Kenntnisse über die kulturellen Güter beider Völker in Vergangenheit
und Gegenwart vermittelt,
- die Auseinandersetzung mit den geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
beider Länder fördert,
- Möglichkeiten zum Erlernen der jeweils anderen Sprache anbietet bzw. vermittelt,
- die ökumenischen Bestrebungen und die interkonfessionelle Zusammenarbeit
mit der griechisch-orthodoxen Kirche unterstützt,
- ihre Aktivitäten in die Dienste der europäischen Einigung stellt.
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(3) |
Dieser
Vereinszweck wird durch kulturelle, wissenschaftliche, künstlerische und
gesellschaftliche Veranstaltungen (Vorträge, Konzerte, Symposien, Leseabende
zur Vermittlung alt- und neugriechischer Literatur u.ä.) verwirklicht.
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II. Mitgliedschaft -
Beiträge
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§ 4
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(1) |
Mitglieder
können - unabhängig von ihrer Nationalität - Einzelpersonen und
Personenvereinigungen werden.
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(2) |
Zum Erwerb
der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, über den der Vorstand der Gesellschaft
entscheidet.
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| §
5 |
(1) |
Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluß;
die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen endet durch den Austritt, den Ausschluß,
die Auflösung der Personenvereinigung und die Eröffnung eines Konkursverfahrens
über ihr Vermögen.
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(2) |
Der Austritt
kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres und nur mit einer Frist von mindestens
einem Monat erklärt werden.
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(3) |
Über
den Ausschluß, der triftige Gründe voraussetzt, beschließt der
Vorstand. Gegen einen Ausschlußbescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, die unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig entscheidet.
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| §
6 |
(1) |
Jedes
Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
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(2) |
Der Vorstand
kann in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
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(3) |
Der Beitrag
von Personenvereinigungen wird mit diesen vom Vorstand vereinbart. Er soll ein
Vielfaches und i.a. nicht weniger als ein Fünffaches des Einzelmitgliedsbeitrages
betragen. Das Stimmrecht der Personenvereinigungen hängt von der Höhe
ihres Beitrags ab; die Stimmenanzahl entspricht dem obigen Vielfachen.
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| §
7 |
(1) |
Der Vorstand
kann nach Ermessen Ehrenmitglieder ernennen.
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| §
8 |
(1) |
Der jeweilige
griechische Botschafter ist Ehrenpräsident der "Deutsch-Griechischen
Gesellschaft Berlin".
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III. Organe - Versammlungen
- Geschäftsführung
| §
9 |
(1) |
Organe
der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
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| §
10 |
(1) |
Die Mitgliederversammlungen
finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen.
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(2) |
Einmal
im Jahr findet die Generalversammlung statt. In dieser berichtet der Vorstand
über den Ablauf des Geschäftsjahres und zukünftige Planungen. Die
Generalversammlung erteilt ihm Entlastung.
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(3)
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Auf begründeten
Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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(4) |
Die Einladung
zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
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| §
11 |
(1) |
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern,
darunter dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er kann sich durch Kooptierung
erweitern.
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(2)
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Der Vorstand
wird durch die Generalmitgliederversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre
gewählt und hat das Recht der Zuwahl.
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(3) |
Der Vorstand
führt die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende,
sein Stellvertreter und ein von ihnen einzusetzendes Mitglied des Vorstandes sind
Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
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(4)
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Durch
Maßnahmen des Vorstandes entsteht für die Mitglieder keine persönliche
Verpflichtung.
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(5)
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Der Vorstand
gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf
statt.
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(6) |
Nach Ablauf
seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen
Vorstandes weiter.
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| §
12 |
(1) |
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (Über Personenvereinigungen
s. § 6 Abs. 3).
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| §
13 |
(1) |
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefaßt sofern nicht
satzungsgemäß andere Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.
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(2) |
Beschlußfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, soweit diese
Satzung keine andere Bestimmung trifft. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
anwesend sind.
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(3) |
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
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(4) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und von einem
der übrigen drei Vorstandsmitglieder gegenzuzeichnen ist.
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| §
14 |
(1) |
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
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(2) |
Mittel
der Gesellschaft und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Mitgliedschaft keine
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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IV. Satzungsänderungen
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§ 15
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(1) |
Beschlüsse
über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.
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(2) |
Über
Satzungsänderungen, die vom zuständigen Vereinsregister oder vom zuständigen
Finanzamt (Finanzamt für Körperschaftssteuer) verlangt werden, entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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V. Auflösung - Liquidation
| §
16 |
(1)
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Der Beschluß
über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder. In der Versammlung muß jedoch mindestens die
Hälfte aller Mitglieder vertreten sein. Ist das nicht der Fall, so ist eine
neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
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| §
17 |
(1) |
Über
das Vermögen der Gesellschaft beschließt die den Auflösungsbeschluß
fassende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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(2) |
Das Vermögen
muß einer ähnlichen Zwecken dienenden, gemeinnützigen Vereinigung
oder Organistation oder dem Land Berlin zur Förderung kultureller Zwecke
zufließen.
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(3) |
Der Beschluß
bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
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Eingetragen
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin - Charlottenburg am 1. Dezember
1993 unter der Nummer 2568 Nz.
Geändert am 17.Juni 1999; Satzungsänderung eingetragen ins Vereinsregister
des Amtsgerichts Berlin - Charlottenburg unter obiger Nummer.
Die Satzung
als Adobe Acrobat® Dokument zum Download finden Sie hier:
Satzung

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