Deutsch - Griechische Gesellschaft Berlin e.V.

 

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Satzung Vorstand und Beirat Mitgliedsbeiträge
   
 

Satzung

I. Name - Sitz - Zweck

§ 1 (1)
Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Griechische Gesellschaft Berlin".
(2)
Sie ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "Eingetragener Verein".
   
§ 2 (1)
Sitz der Gesellschaft ist der Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin.
   
§ 3 (1)
Die Gesellschaft dient keiner politischen Partei. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und es wird insbesondere auch kein Gewinn angestrebt. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
  (2)
Die Gesellschaft verfolgt allein und im Zusammenwirken mit anderen in- und ausländischen Vereinen und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielrichtung aufweisen, die Förderung der Verständigung und Freundschaft zwischen dem deutschen und dem griechischen Volk im Rahmen der europäischen Einigung, indem sie Begegnungen zwischen Deutschen und Griechen herbeiführt und unterstützt und sich insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches betätigt,
- die sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Griechen verbesssert und intensiviert,
- Kenntnisse über die kulturellen Güter beider Völker in Vergangenheit und Gegenwart vermittelt,
- die Auseinandersetzung mit den geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Länder fördert,
- Möglichkeiten zum Erlernen der jeweils anderen Sprache anbietet bzw. vermittelt,
- die ökumenischen Bestrebungen und die interkonfessionelle Zusammenarbeit mit der griechisch-orthodoxen Kirche unterstützt,
- ihre Aktivitäten in die Dienste der europäischen Einigung stellt.
  (3)
Dieser Vereinszweck wird durch kulturelle, wissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftliche Veranstaltungen (Vorträge, Konzerte, Symposien, Leseabende zur Vermittlung alt- und neugriechischer Literatur u.ä.) verwirklicht.
   

 

II. Mitgliedschaft - Beiträge

§ 4

(1)
Mitglieder können - unabhängig von ihrer Nationalität - Einzelpersonen und Personenvereinigungen werden.
  (2)

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, über den der Vorstand der Gesellschaft entscheidet.

     
§ 5 (1)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluß; die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen endet durch den Austritt, den Ausschluß, die Auflösung der Personenvereinigung und die Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen.
  (2)
Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres und nur mit einer Frist von mindestens einem Monat erklärt werden.
  (3)
Über den Ausschluß, der triftige Gründe voraussetzt, beschließt der Vorstand. Gegen einen Ausschlußbescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig entscheidet.
   
§ 6 (1)
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  (2)
Der Vorstand kann in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  (3)
Der Beitrag von Personenvereinigungen wird mit diesen vom Vorstand vereinbart. Er soll ein Vielfaches und i.a. nicht weniger als ein Fünffaches des Einzelmitgliedsbeitrages betragen. Das Stimmrecht der Personenvereinigungen hängt von der Höhe ihres Beitrags ab; die Stimmenanzahl entspricht dem obigen Vielfachen.
   
§ 7 (1)
Der Vorstand kann nach Ermessen Ehrenmitglieder ernennen.
   
§ 8 (1)
Der jeweilige griechische Botschafter ist Ehrenpräsident der "Deutsch-Griechischen Gesellschaft Berlin".
   

III. Organe - Versammlungen - Geschäftsführung

§ 9 (1)
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
   
§ 10 (1)
Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
  (2)
Einmal im Jahr findet die Generalversammlung statt. In dieser berichtet der Vorstand über den Ablauf des Geschäftsjahres und zukünftige Planungen. Die Generalversammlung erteilt ihm Entlastung.
 

(3)

Auf begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  (4)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
   
§ 11 (1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, darunter dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er kann sich durch Kooptierung erweitern.
 

(2)

Der Vorstand wird durch die Generalmitgliederversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt und hat das Recht der Zuwahl.
  (3)
Der Vorstand führt die Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein von ihnen einzusetzendes Mitglied des Vorstandes sind Vorstand gem. § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
 

(4)

Durch Maßnahmen des Vorstandes entsteht für die Mitglieder keine persönliche Verpflichtung.
 

(5)

Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
  (6)
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
   
§ 12 (1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. (Über Personenvereinigungen s. § 6 Abs. 3).
   
§ 13 (1)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefaßt sofern nicht satzungsgemäß andere Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.
  (2)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung keine andere Bestimmung trifft. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  (3)
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
  (4)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben und von einem der übrigen drei Vorstandsmitglieder gegenzuzeichnen ist.
   
§ 14 (1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
  (2)
Mittel der Gesellschaft und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   


IV. Satzungsänderungen

§ 15

(1)
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  (2)
Über Satzungsänderungen, die vom zuständigen Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt (Finanzamt für Körperschaftssteuer) verlangt werden, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


V. Auflösung - Liquidation

§ 16

(1)

Der Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. In der Versammlung muß jedoch mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten sein. Ist das nicht der Fall, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
   
§ 17 (1)
Über das Vermögen der Gesellschaft beschließt die den Auflösungsbeschluß fassende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  (2)
Das Vermögen muß einer ähnlichen Zwecken dienenden, gemeinnützigen Vereinigung oder Organistation oder dem Land Berlin zur Förderung kultureller Zwecke zufließen.
  (3)
Der Beschluß bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin - Charlottenburg am 1. Dezember 1993 unter der Nummer 2568 Nz.
Geändert am 17.Juni 1999; Satzungsänderung eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin - Charlottenburg unter obiger Nummer.


 

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